BAG - Urteil vom 16.05.2012
5 AZR 331/11
Normen:
BGB § 138; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 269
AuR 2012, 412
BAGE 141, 324
BB 2012, 2048
BB 2012, 2572
DB 2012, 1990
EzA-SD 2012, 9
NZA 2012, 908
ZIP 2012, 1679
Vorinstanzen:
LAG München, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 595/10
ArbG Passau, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1083/08

Überstundenvergütung; AGB-Kontrolle - Pauschalabgeltung von Überstunden; mündliche Allgemeine Geschäftsbedingung; überraschende Klausel; Inhaltskontrolle; Transparenzkontrolle; sittenwidrige Vergütung

BAG, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 331/11

DRsp Nr. 2012/15280

Überstundenvergütung; AGB-Kontrolle - Pauschalabgeltung von Überstunden; mündliche Allgemeine Geschäftsbedingung; überraschende Klausel; Inhaltskontrolle; Transparenzkontrolle; sittenwidrige Vergütung

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ausschließlich die Vergütung von Überstunden, nicht aber die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regelt, ist eine Hauptleistungsabrede und deshalb von der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen. Orientierungssätze: 1. Auch eine mündliche Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung. 2. Eine Klausel, nach der in der vereinbarten Monatsvergütung die ersten zwanzig Überstunden monatlich "mit drin" sind, ist weder überraschend noch intransparent. 3. Macht der Arbeitnehmer geltend, die vereinbarte Vergütung sei im Vergleich zu einer bestimmten tariflichen Entgeltgruppe sittenwidrig niedrig, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Geltung des Tarifvertrags in die angezogene Entgeltgruppe eingruppiert wäre.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Oktober 2010 - 6 Sa 595/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 138; § Abs. ;