LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2005
1 Sa 36/05
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 340
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 173/04

Überstundenvergütung bei vereinbartem Überstundenkonto - Wechsel vom Freizeitausgleich zum Überstundenzuschlag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen 1 Sa 36/05

DRsp Nr. 2005/20051

Überstundenvergütung bei vereinbartem Überstundenkonto - Wechsel vom Freizeitausgleich zum Überstundenzuschlag

1. Ist der Überstundenzuschlag neben der vorrangig vereinbarten Freizeitabgeltung nur auf Wunsch des Arbeitnehmers auszuzahlen, kann der Arbeitnehmer Überstundenvergütung nur beanspruchen, wenn die mit einem Zuschlag vergüteten Stunden vom Überstundenkonto abgezogen werden; verbleiben geleistete Überstunden am Monatsende auf dem Arbeitszeitkonto, besteht zunächst kein Anspruch auf Zahlung eines Überstundenzuschlags, da der Arbeitnehmer erst entscheiden muss, ob er das Zeitkonto durch Inanspruchnahme von bezahlter Freizeit ohne Überstundenzuschläge oder (bei weiterer Erbringung der Arbeitsleistung) durch Barauszahlung der Überstundenvergütung abbauen möchte.2. Eine Auszahlung der entsprechenden Zeitzuschläge neben der Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Freizeit ist damit ausgeschlossen; der Arbeitnehmer ist lediglich befugt, vom Freizeitausgleich zur Zahlung des Zuschlags zu wechseln.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Vergütung von Überstunden von Juli 2001 bis April 2003.