LAG Nürnberg - Urteil vom 30.04.2019
7 Sa 346/18
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2019, 15551
NZA-RR 2019, 487
LSK 2019, 15551
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1329/17

Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte erst bei Überschreiten des tariflichen VollzeitarbeitvolumensSachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung der Teilzeitkräfte bei der Zahlung von Überstundenzuschlägen

LAG Nürnberg, Urteil vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 346/18

DRsp Nr. 2019/10890

Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte erst bei Überschreiten des tariflichen Vollzeitarbeitvolumens Sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung der Teilzeitkräfte bei der Zahlung von Überstundenzuschlägen

Orientierungssätze: 1. Teilzeitbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge nach § 8 Abs. 1 a TVöD -K nur dann, wenn sie gemäß § 7 Abs. 7 TVöD -K die Arbeitszeit für einen Vollbeschäftigten überschreiten. Eine Auslegung, wonach Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge für Mehrarbeit im Sinne des § 7 Abs. 6 TVöD -K erhalten, ist mit dem Wortlaut, der Regelungssystematik und dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien nicht vereinbar. 2. Die Überstundenzuschläge im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 a TVöD -K verfolgen den Zweck, eine grundsätzlich zu vermeidende besondere Arbeitsbelastung durch ein zusätzliches Entgelt auszugleichen und nicht, durch Verteuerung der über die individuell geschuldete Arbeitsleistung hinausgehenden Arbeitszeiten den individuellen Freizeitbereich zu schützen. Dieser Zweck rechtfertigt eine etwaige Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten, so dass kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG vorliegt (entgegen BAG vom 23.03.2017, Az.: 6 AZR 161/16).

1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.08.2018 - - wird zurückgewiesen.