BGB § 613 a Abs. 6; BayUniKlinG Art. 1 Abs. 1; BayUniKlinG Art. 1 Abs. 2; BayUniKlinG Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; BayUniKlinG Art. 14 Abs. 1 Nr. 2; BayUniKlinG Art. 14 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 64/11
Übertragung der Arbeitsverhältnisse des nicht-wissenschaftlichen Personals durch Regelungen des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes; unbegründete Feststellungsklage eines im Krankentransport tätigen Arbeitnehmers auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem Freistaat Bayern
LAG München, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 643/11
DRsp Nr. 2012/2511
Übertragung der Arbeitsverhältnisse des nicht-wissenschaftlichen Personals durch Regelungen des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes; unbegründete Feststellungsklage eines im Krankentransport tätigen Arbeitnehmers auf Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses mit dem Freistaat Bayern
Die Regelungen des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes vom 23.05.2006, die neben der dort normierten Errichtung rechtsfähiger Anstalten des öffentlichen Rechts und deren Übernahme von (vier) Universitätsklinika im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 BayUniKlinG) gleichzeitig die Übertragung der Arbeitsverhältnisse des in diesen Klinika tätigen nicht-wissenschaftlichen Personals unmittelbar durch dieses Gesetz, ohne Widerspruchsrecht, vorsehen (Art. 14 Abs. 1 Ziffn. 1 und 2 und Abs. 2 Ziff. 4 BayUniKlinG), sind auch im Hinblick auf den Inhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 (1 BvR 1741/09, etwa NZA 2011, S. 400 f) - mit dem die Bestimmungen in § 3 des Hessischen Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16.06.2005 mit Art. 12 Abs. 1GG für unvereinbar erklärt wurden - rechtswirksam, da im BayUniKlinG insbesondere keine Privatisierungsperspektive angelegt ist, und verstoßen auch weder gegen höherrangiges Bundesrecht (UmwG, § 613 aBGB ...) noch gegen Europarecht.
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