LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.11.2005
3 Sa 433/05
Normen:
BUrlG § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 3 Satz 2, 4, Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 123
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 481 b/05

Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr kraft Gesetzes - Darlegungslast des Arbeitnehmers für gesetzliche Voraussetzungen der Urlaubsübertragung - Antragstellung nur bei Übergang von Teilurlaub

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 433/05

DRsp Nr. 2006/1344

Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr kraft Gesetzes - Darlegungslast des Arbeitnehmers für gesetzliche Voraussetzungen der Urlaubsübertragung - Antragstellung nur bei Übergang von Teilurlaub

1. Für die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr kommt es allein auf das Vorliegen der gesetzlichen Merkmale des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG an; bei Vorliegen der Übertragungsgründe tritt die Übertragung kraft Gesetzes ein, besondere Übertragungserklärungen, insbesondere eine Genehmigung zur Übertragung sind nicht erforderlich.2. Beruft sich der Arbeitnehmer darauf, dass dringende betriebliche Gründe im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG die Freistellung verhindert haben und damit ein Übergang des Urlaubsanspruches stattgefunden hat, und reklamiert der Arbeitgeber Verfall des Urlaubs zum Jahresende, muss der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Übertragung darlegen und beweisen; hohe Anforderungen sind an die Darlegung allerdings nicht zu stellen. 3. Nur wenn es um eine Übertragung von Teilurlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG geht, die nicht an betriebliche oder an personenbedingte Gründe gebunden ist, hängt die Verlängerung der Anspruchsdauer vom Verlangen des Arbeitnehmers, also einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ab.

Normenkette:

BUrlG § 5 Abs. § Abs. Satz 2, , Abs. ;