LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2005
5 Sa 242/05
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 242 § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2214/04

Übertragung einer Direktversicherung auf Folgearbeitgeber - konkludente Vereinbarung bei unwiderruflichem Bezugsrecht und teilweiser Beteiligung an Beitragsleistung - vertraglicher Ausschluss nur bei ausdrücklicher Bezugnahme

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 242/05

DRsp Nr. 2005/20062

Übertragung einer Direktversicherung auf Folgearbeitgeber - konkludente Vereinbarung bei unwiderruflichem Bezugsrecht und teilweiser Beteiligung an Beitragsleistung - vertraglicher Ausschluss nur bei ausdrücklicher Bezugnahme

1. Zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses wird für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers die Übertragung der Versicherung auf den Folgearbeitgeber vereinbart, wenn dem Arbeitnehmer bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein unwiderrufliches Bezugsrecht zusteht und er durch entsprechende Gehaltsabzüge zumindest teilweise auch an der Beitragsleistung beteiligt ist; im Hinblick auf diese Umstände darf der Arbeitgeber nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht annehmen, dass die Versicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei ihm verbleibt, vielmehr muss er davon ausgehen, dass (ebenso wie seinerzeit die Versicherung vom früheren Arbeitgeber auf ihn übertragen worden war) nunmehr er die Versicherung auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen hat.