LAG Chemnitz - Urteil vom 14.04.2023
4 Sa 65/21
Normen:
BAT § 22; BAT § 24; TVöD § 14; TVöD § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 396/19

Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem BAT und dem TVöDHinreichender Grund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen AufgabeDarlegungs- und Beweislast für die Nichtdauerhaftigkeit der Aufgabenübertragung

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.04.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 65/21

DRsp Nr. 2023/11978

Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem BAT und dem TVöD Hinreichender Grund für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Aufgabe Darlegungs- und Beweislast für die Nichtdauerhaftigkeit der Aufgabenübertragung

1. Nach der Regelung des § 22 BAT stellt die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall dar, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 24 BAT und § 14 TVöD die Ausnahme ist. 2. Die Befugnis des Arbeitgebers, Arbeitnehmern vorübergehend höherwertige Aufgaben zu übertragen, ist zwar durch explizite tarifliche Regelungen grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt, sie bedarf aber eines hinreichenden Grundes, um billigem Ermessen zu entsprechen. Dabei ist die bloße Unsicherheit über die Dauer der höherwertigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend. Die tariflichen Regelungen können nicht dafür herangezogen werden, das Risiko der Ungewissheit über die Dauer des weiteren Beschäftigungsbedarfs auf den Arbeitnehmer zu übertragen. 3. Die Frage der dauerhaften Übertragung einer Tätigkeit ist nicht Teil der Eingruppierungsfeststellungsklage, vielmehr ist sie deren Vorfrage. Damit trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtdauerhaftigkeit.

Tenor