BVerfG - Beschluß vom 31.08.2004
1 BvR 945/95
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 An 92/94

Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein berufsständisches Versorgungswerk

BVerfG, Beschluß vom 31.08.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 945/95

DRsp Nr. 2004/16902

Übertragung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf ein berufsständisches Versorgungswerk

1. Es stellt keinen Verstoss gegen Art. 14 Abs. 1 GG dar, dass Anwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt als Rentenversicherungsträger bei einem Wechsel des Versorgungssystems nicht in dieses übertragen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anwartschaft nicht übertragbar ausgestaltet ist.2. Die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzen grundsätzlich auch bei höher Verdienenden, die anderweitig für ihre Alterssicherung Sorge tragen könnten, nicht Art. 2 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis von gesetzlicher Rentenversicherung und berufsständischer Versorgung.

I. 1. Der Beschwerdeführer ist selbständiger Rechtsanwalt und Mitglied der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung. Zuvor hatte er die Rechtsanwaltstätigkeit in abhängiger Beschäftigung ausgeübt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (im Folgenden: Bundesversicherungsanstalt) befreite ihn im November 1990 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil er seit November 1989 Mitglied der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung war.