BVerwG - Urteil vom 20.09.2018
2 C 13.18
Normen:
SGB II § 6a Abs. 7 S. 1; SGB II § 6c Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 15/13
VG Halle, vom 12.12.2012

Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst des Landkreises; Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Regelung des Übertritts der Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes

BVerwG, Urteil vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 2 C 13.18

DRsp Nr. 2019/796

Übertritt eines Beamten aus dem Dienst der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst des Landkreises; Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Regelung des Übertritts der Beamten in den Dienst des kommunalen Trägers kraft Gesetzes

1. Art. 91e GG als verfassungsrechtliche Grundlage der §§ 6a bis 6c SGB II ist nicht verfassungswidrig. Auch begegnen das Gesetzgebungsverfahren und die Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz durch den Bund keinen rechtlichen Bedenken.2. Die Bestimmungen der §§ 6a, 6b und 6c SGB II verletzen nicht das Grundgesetz. Die Vorschriften über den Übertritt als Beamter kraft Gesetzes verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Auch Art. 12 GG ist nicht verletzt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

SGB II § 6a Abs. 7 S. 1; SGB II § 6c Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 33 Abs. 5;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Übertritts der Klägerin als Beamtin aus dem Dienst der beklagten Bundesagentur für Arbeit in den des beigeladenen Landkreises.