VG Halle, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 220/11
Vollständigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung bei Verweisung nur auf die Rechtsmitteleinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; Eröffnung und Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verweisung in der Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. Rechtsmitteleinlegung; Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Regelungen in § 6c Abs. 4 S. 3-7 SGB II (hier: Übertritt eines Beamten in den Dienst eines kommunalen Trägers)
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 1 L 15/13
DRsp Nr. 2014/936
Vollständigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung bei Verweisung nur auf die Rechtsmitteleinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; Eröffnung und Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verweisung in der Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. Rechtsmitteleinlegung; Verfassungsmäßigkeit von besoldungsrechtlichen und versorgungsrechtlichen Regelungen in § 6c Abs. 4 S. 3-7 SGB II (hier: Übertritt eines Beamten in den Dienst eines kommunalen Trägers)
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die trotz der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 55aVwGO lediglich auf die Rechtsmitteleinlegung in schriftlicher Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1VwGO) verweist, ist unvollständig und deshalb irreführend, weil sie geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sei ausgeschlossen.2. § 6c Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 8 SGB II ist, soweit er Beamte betrifft, verfassungskonform (A.A. bezogen auf Arbeitsverhältnisse der Tarifbeschäftigten: BAG, Beschluss vom 26. September 2013 - 8 AZR 775/12 -, www.bundesarbeitsgericht.de).3. Es kann offen bleiben, ob die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen in § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II verfassungsgemäß sind.
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