BAG - Urteil vom 09.07.1985
3 AZR 546/82
Normen:
BGB § 242 (Geschäftsgrundlage); BetrAVG § 1 (Ablösung), § 1 (Besitzstand), § 7 Abs. 1 ; BetrVG (1972) § 87 (Altersversorgung);
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG
AiB 1993, 428 (Rechtsprechungsübersicht)
BB 1986, 1088
DB 1986, 1231
DRsp VI(610)191b-c
EzA § 1 BetrAVG Nr. 37
NZA 1986, 517
SAE 1987, 195
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 420/82
ArbG Herford, vom 01.02.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1207/81

Überversorgung als Wegfall der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 09.07.1985 - Aktenzeichen 3 AZR 546/82

DRsp Nr. 1992/6433

Überversorgung als Wegfall der Geschäftsgrundlage

»1. Eine einheitsvertragliche Versorgungsordnung, die volldynamische Betriebsrenten mit einer Gesamtversorgungsobergrenze von 75 % der Aktivenbezüge vorsieht. kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an die veränderte Rechtslage angepasst werden, wenn die Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge insgesamt um ca. 50 % ansteigen und dies zur Folge hat, dass Betriebsrentner über eine Gesamtversorgung von 115 % der Nettobezüge vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer verfügen. Eine denkbare und auch nicht ohne weiteres unbillige Form der Anpassung besteht darin. die Bezugsgröße der Ruhegeldberechnung zu ändern und an die Stelle der Bruttobezüge die Nettobezüge der aktiven Arbeitnehmer zu setzen. 2. Die der Anpassung dienende Neuregelung ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Es genügt eine formlose Regelungsabrede mit dem Betriebsrat. Die Versorgungszusage ist dann vom Arbeitgeber im Rahmen der Regelungsabrede einseitig zu ändern. Wird der Betriebsrat übergangen. so ist die Neuregelung unwirksam; das gilt im, Zweifel auch, soweit Betriebsrentner betroffen sind.«

Normenkette:

BGB § 242 (Geschäftsgrundlage); BetrAVG § 1 (Ablösung), § 1 (Besitzstand), § 7 Abs. 1 ; BetrVG (1972) § 87 (Altersversorgung);

Tatbestand: