I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Rentennachzahlung - erneut - an die Klägerin auszuzahlen.
Die Klägerin ist Griechin mit Wohnsitz in Deutschland. Im Juni 1995 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit. In dem hierüber geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Osnabrück () (S 1 RI 159/97) bot die Beklagte am 1. April 1998 im Wege eines Vergleichs an, Rente wegen EU ab 1. September 1995 zu gewähren. Die Klägerin nahm dieses Vergleichsangebot an. Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 teilte die Beklagte mit, die Rente wegen EU betrage ab 1. Juli 1998 monatlich 1.176,05 DM; für die Zeit von September 1995 bis einschließlich Juni 1998 ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag von 39.434,64 DM, der zunächst zur Prüfung von Erstattungsansprüchen einbehalten werde.
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