BSG - Urteil vom 14.08.2003
B 13 RJ 11/03 R
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 ; SGB I § 47 § 33 S. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 374
SozR 4-7610 § 362 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 10 RJ 262/01 - 30.01.2003,
SG Osnabrück, vom 17.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 211/99

Überweisung einer Geldleistung durch den Leistungsträger

BSG, Urteil vom 14.08.2003 - Aktenzeichen B 13 RJ 11/03 R

DRsp Nr. 2003/15611

Überweisung einer Geldleistung durch den Leistungsträger

Der Leistungsträger muss im Regelfall die Überweisung einer Geldleistung auf das vom Berechtigten ausdrücklich genannte Bankkonto vornehmen. Wenn der Leistungsberechtigte dies klar und rechtzeitig an den Leistungsträger herangetragen hat, so kann dieser den Zahlungsanspruch nicht durch Zahlung auf ein anderes Bankkonto erfüllen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 ; SGB I § 47 § 33 S. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine Rentennachzahlung - erneut - an die Klägerin auszuzahlen.

Die Klägerin ist Griechin mit Wohnsitz in Deutschland. Im Juni 1995 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit. In dem hierüber geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Osnabrück () (S 1 RI 159/97) bot die Beklagte am 1. April 1998 im Wege eines Vergleichs an, Rente wegen EU ab 1. September 1995 zu gewähren. Die Klägerin nahm dieses Vergleichsangebot an. Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 teilte die Beklagte mit, die Rente wegen EU betrage ab 1. Juli 1998 monatlich 1.176,05 DM; für die Zeit von September 1995 bis einschließlich Juni 1998 ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag von 39.434,64 DM, der zunächst zur Prüfung von Erstattungsansprüchen einbehalten werde.