1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2018 -
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Beiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 idF vom 24. November 2015 (VTV 2015).
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft verpflichtet. Der VTV 2015 wurde am 4. Mai 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für allgemeinverbindlich erklärt (AVE VTV 2016). Der Senat hat die AVE VTV 2016 für wirksam befunden (BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 -).
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