LAG Nürnberg - Urteil vom 20.07.2023
3 SaGa 7/23
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 1; ZPO § 940; ArbGG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 21704
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 23/23

Überwiegende Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 3 SaGa 6/23 v. 20.07.2023

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 3 SaGa 7/23

DRsp Nr. 2023/11154

Überwiegende Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 3 SaGa 6/23 v. 20.07.2023

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.07.2023, Az.: 3 Ga 23/23, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Anschlussberufung der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 1; ZPO § 940; ArbGG § 62 Abs. 2;

Tatbestand:

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin die Untersagung der Aufforderung zur Arbeitsniederlegung im Betrieb Sachsen ab sofort und für die Dauer der Gehaltstarifverhandlungen sowie die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung.

Die Verfügungsklägerin ist ein Großunternehmen, deren Hauptsitz sich in ..... befindet. Der Betrieb in Sachsen gehört zu den in Nordbayern ansässigen und von der Verfügungsklägerin betriebenen Großhandelsbetrieben. Bei der Verfügungsklägerin sind insgesamt ca. 1.950 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.