LAG Nürnberg - Urteil vom 20.07.2023
3 SaGa 8/23
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 1; ZPO § 940; ArbGG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 21712
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 17.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 2/23

Überwiegende Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 3 SaGa 6/23 v. 20.07.2023

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 3 SaGa 8/23

DRsp Nr. 2023/11155

Überwiegende Parallelentscheidung zu LAG Nürnberg 3 SaGa 6/23 v. 20.07.2023

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 17.07.2023, Az.: 1 Ga 2/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004; TVG § 1 Abs. 1; TVG § 5 Abs. 1; ZPO § 940; ArbGG § 62 Abs. 2;

Tatbestand:

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Verfügungsklägerin die Untersagung der Aufforderung zur Arbeitsniederlegung im Betrieb sofort und für die Dauer der Gehaltstarifverhandlungen sowie die Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft für den Fall der Zuwiderhandlung.

Die Verfügungsklägerin ist ein Großunternehmen, deren Hauptsitz sich in ..... befindet. Der Betrieb gehört zu den Nordbayern ansässigen und von der Verfügungsklägerin betriebenen Großhandelsbetrieben. Bei der Verfügungsklägerin sind insgesamt ca. 1.950 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Verfügungsklägerin ist Mitglied im Arbeitgeberverband des Bayerischen Großhandels.