BSG - Urteil vom 11.12.2002
B 5 RJ 42/01 R
Normen:
HZvNG Art. 8 Nr. 6 ; SGB VI § 118 Abs. 3 § 118 Abs. 4 S. 1 § 300 ; ZPO § 50 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 18 RJ 19/01 - 14.08.2001,
SG Dortmund, vom 10.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 (38) RJ 250/99

Überzahlung von Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten, Rückforderung

BSG, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen B 5 RJ 42/01 R

DRsp Nr. 2003/6143

Überzahlung von Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten, Rückforderung

1. Eine nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht noch auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesene Rente ist auch dann zu erstatten, wenn ein Betrag im Lastschriftverfahren zugeflossen ist und dadurch das Guthaben auf dem Konto unter den für die Rücküberweisung der Rente erforderlichen Betrag gesenkt wurde. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt für die zulässig erhobene Leistungsklage des Versicherungsträgers zur Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs gegen den Empfänger einer zu Unrecht gezahlten Leistung nicht, wenn der Anspruch aufgrund einer späteren Rechtsänderung mit Verwaltungsakt geltend zu machen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HZvNG Art. 8 Nr. 6 ; SGB VI § 118 Abs. 3 § 118 Abs. 4 S. 1 § 300 ; ZPO § 50 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 634,00 DM (= 324,16 _) wegen überzahlter Rentenleistungen zu erstatten hat.