LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2003
7 Sa 1624/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
LAGReport 2003, 209
NZA-RR 2003, 357
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 302/02

ultima-ratio-Prinzip, Vorrang der Änderungskündigung, Ablehnung des Änderungsangebots

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 1624/02

DRsp Nr. 2003/9523

ultima-ratio-Prinzip, Vorrang der Änderungskündigung, Ablehnung des Änderungsangebots

»Aus den Gründen der ultima-ratio ist der Arbeitgeber vor einer Beendigungskündigung verpflichtet, eine Änderungskündigung unabhängig von der Tatsache auszusprechen, dass der von der betrieblichen Maßnahme betroffene Arbeitnehmer einer freiwilligen Verträgsänderung nicht zugestimmt hat. Hiervon ist der Arbeitgeber nur befreit, sobald der Arbeitnehmer unmissverständlich zu erkennen gibt, unter keinen Umständen zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten zu wollen (Fortsetzung der Rechtsprechung des BAG: Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 391/99 - AP Nr. 113 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zum 05.06.1996 begründete Anstellungsverhältnis als kaufmännische Angestellte aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 31.01.2002 zum 31.03.2002 beendet worden ist.