LAG Köln - Beschluss vom 29.04.2021
6 Ta 215/20
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 878/18

Umdeutung einer befristeten Erinnerung in sofortige BeschwerdeKeine vorzeitige Erledigung des Auftrags für Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Beendigung durch UrteilAbschließende Regelung Nr. 3201 VV RVG für vorzeitige Beendigung eines Auftrags

LAG Köln, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 6 Ta 215/20

DRsp Nr. 2021/13467

Umdeutung einer befristeten Erinnerung in sofortige Beschwerde Keine vorzeitige Erledigung des Auftrags für Prozessbevollmächtigten des Beklagten bei Beendigung durch Urteil Abschließende Regelung Nr. 3201 VV RVG für vorzeitige Beendigung eines Auftrags

1. Ein Fall der "vorzeitigen Beendigung" des Auftrages nach Nr. 3507 VV RVG liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Nr. 3201 VV RVG vorliegen.2. Wenn das Gericht entschieden hat, kommt eine "vorzeitige Beendigung" in diesem Sinne nicht mehr in Betracht.

Tenor

1.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende "befristete Erinnerung" des Klägers vom 30.04.2020 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.04.2020 - 2 Ca 878/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem ihm aufgegeben worden war, einen Betrag in Höhe von 341,60 EUR an die Beklagte zu zahlen.

In der Hauptsache hatten die Parteien über Entgelt- und Urlaubsabgeltungsforderungen des Klägers für die Zeit von Mai bis August 2014 gestritten. Dabei war zwischen den Parteien bereits streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hatte.