LAG Hamburg - Urteil vom 09.02.2017
8 Sa 57/16
Normen:
BGB § 140; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1-3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 49/16

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung zur Regelung des Arbeitsentgelts in eine GesamtzusageZahlungsklage einer Lageristin auf Entgeltanpassung nach Tariferhöhung

LAG Hamburg, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 57/16

DRsp Nr. 2017/16331

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung zur Regelung des Arbeitsentgelts in eine Gesamtzusage Zahlungsklage einer Lageristin auf Entgeltanpassung nach Tariferhöhung

1. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, wonach künftige Tariferhöhungen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehalts führen, ist kein Entlohnungsgrundsatz i.S.v. § 87 I Nr. 10 BetrVG, sondern eine Regelung des Arbeitsentgelts, die regelmäßig im einschlägigen Tarifvertrag der Branche getroffen wird und deshalb in einer Betriebsvereinbarung gemäß § 77 III 3 BetrVG unwirksam ist. 2. Bei der Frage, ob eine unwirksame Betriebsvereinbarung ausnahmsweise in einer Gesamtzusage umgedeutet werden kann, kommen nicht die Grundsätze der objektiven Auslegung zur Anwendung, vielmehr ist auf die subjektive Sicht eines typischen Erklärungsempfängers abzustellen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.06.2016 (10 Ca 49/16) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird für die Beklagte im Hinblick auf der Entscheidung über Entgelterhöhungen, im Übrigen nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 140; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1-3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10;

Tatbestand: