LAG Niedersachsen - Beschluss vom 09.02.2017
8 Ta 359/16
Normen:
GKG § 45; GKG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 100/16

Umdeutung eines unbedingten Zahlungsantrags in einen unechten Hilfsantrag

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 8 Ta 359/16

DRsp Nr. 2017/2193

Umdeutung eines unbedingten Zahlungsantrags in einen unechten Hilfsantrag

Ein nach Wortlaut und Begründung unbedingter Antrag auf Zahlung kann nicht als unechter Hilfsantrag verstanden werden, wenn er nicht als solcher gestellt worden ist und auch nicht werden sollte. Der ausdrücklich erklärte Wille der Partei, es für sachdienlich zu halten, einen unbedingten Antrag zu stellen, steht einer anderen Auslegung entgegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 11. November 2016 - 1 Ca 100/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 45; GKG § 68;

Gründe:

I.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens waren die Anfechtung des Arbeitsvertrages, die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung der Beklagten, der hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung und mehrere ausdrücklich unbedingt gestellte klagerweiternde Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn im Umfang von insgesamt 43.970,99 Euro, beginnend ab dem 23. Februar 2016.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. Oktober 2015 beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug 8.100,00 Euro. Im Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von neun Monaten zum Quartalsende vereinbart.