LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.08.2019
19 Sa 1078/18
Normen:
BGB § 140; ZPO § 524; BGB § 611a; BGB § 612; GMTV Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen i.d.F.v. 01.01.1997 § 2; MTV Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen i.d.F.v. 20.07.2005 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 6/18

Umdeutung von Prozesshandlungen im ArbeitsgerichtsprozessUnwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen bei Verstoß gegen die Sperrwirkung wegen TarifvorbehaltsUmdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage oder in gebündelte VertragsangeboteKeine Sperrwirkung bei Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung des BetriebsratsBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 19 Sa 1078/18

DRsp Nr. 2020/3982

Umdeutung von Prozesshandlungen im Arbeitsgerichtsprozess Unwirksamkeit von Betriebsvereinbarungen bei Verstoß gegen die Sperrwirkung wegen Tarifvorbehalts Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage oder in gebündelte Vertragsangebote Keine Sperrwirkung bei Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht

1. Auch im Verfahrensrecht gilt entsprechend § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht, So kann eine wegen Fristversäumnis unzulässige Berufung in eine Anschlussberufung umgedeutet werden. 2. Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsbedingungen, welche durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, sofern dies nicht ausdrücklich zugelassen ist. Für die Tarifsperre nach § 77 Abs. 3 BetrVG kommt es grundsätzlich nicht auf eine Tarifbindung des Arbeitgebers an. Entscheidend ist, ob der Betrieb einer Branche angehört, für die ein Tarifvertrag entsprechend des fachlichen Geltungsbereichs besteht.