Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach dem bei ihr geltenden Haustarifvertrag verpflichtet ist, dem Kläger eine Zusatzversorgung zu verschaffen.
Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1990 als Busfahrer bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt.
Die Beklagte - und zwei weitere Gesellschaften der O. Holding GmbH - und die Gewerkschaft ötv (jetzt ver.di), der der Kläger seit 1975 angehört, schlossen am 13.06.1996 einen Haustarifvertrag (im Folgenden Haus-TV 1996), dessen § 2 wie folgt lautet:
"Geltung des
Auf die Arbeitsverhältnisse bei den unter § 1 genannten Unternehmen finden ...
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