LAG Brandenburg - Urteil vom 08.10.2004
5 Sa 258/04
Normen:
BMT-G-O § 12 ; ATV-K;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1627/03

Umfang allgemeiner Verweisung in Haustarifvertrag eines Nahverkehrsunternehmens - Geltung des Tarifvertrages über zusätzliche Altersversorgung auch bei dessen späterem Inkrafttreten

LAG Brandenburg, Urteil vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 258/04

DRsp Nr. 2005/11616

Umfang allgemeiner Verweisung in Haustarifvertrag eines Nahverkehrsunternehmens - Geltung des Tarifvertrages über zusätzliche Altersversorgung auch bei dessen späterem Inkrafttreten

»Verweist ein Haustarifvertrag eines Nahverkehrsunternehmens, das Mitglied bei der kommunalen Zusatzversorgungskasse werden kann, allgemein auf den BAT-O und BMT-G-O nebst ergänzenden Tarifverträgen, dann ist auch ein Tarifvertrag über zusätzliche Altersversorgung Gegenstand der Verweisung, selbst wenn dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Haustarifvertrages noch nicht in Kraft getreten war.«

Normenkette:

BMT-G-O § 12 ; ATV-K;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach dem bei ihr geltenden Haustarifvertrag verpflichtet ist, dem Kläger eine Zusatzversorgung zu verschaffen.

Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 01.03.1990 als Busfahrer bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt.

Die Beklagte - und zwei weitere Gesellschaften der O. Holding GmbH - und die Gewerkschaft ötv (jetzt ver.di), der der Kläger seit 1975 angehört, schlossen am 13.06.1996 einen Haustarifvertrag (im Folgenden Haus-TV 1996), dessen § 2 wie folgt lautet:

"Geltung des BAT-O / BMT-G-O

Auf die Arbeitsverhältnisse bei den unter § 1 genannten Unternehmen finden ...