Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2015 (2/14
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die am XX.XX.196X geborene Klägerin nimmt den Beklagten - gesamtschuldnerisch mit der im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 2/14
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