OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.2018
8 U 76/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 406/13

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei Einsetzen eines Brustimplantats

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 8 U 76/15

DRsp Nr. 2018/18178

Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei Einsetzen eines Brustimplantats

Es stellt kein aufklärungspflichtiges Risiko dar, dass es bei erneuter Explantation eines Silikon-Brustimplantats zu einer Beschädigung kommen kann. Vielmehr sind allein dem Eingriff immanente Gefahren dem Schutzzweck der Aufklärung zuzurechnen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2015 (2/14 O 406/13) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Die am XX.XX.196X geborene Klägerin nimmt den Beklagten - gesamtschuldnerisch mit der im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 2/14 O 153/14 / 18 U 93/14 OLG Frankfurt am Main beklagten X GmbH - auf Schmerzensgeld (mindestens 50.000,00 €) und Feststellung der Ersatzpflicht aller materiellen und künftigen immateriellen Schäden wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung und Aufklärung vom 08.10.2003 bis 14.06.2004 in Anspruch.