LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.1997
L 4 P 1556/97
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; PflRL Nr. 4.1.1; SGB XI § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 3 § 14 Abs. 4 Nr. 2 § 15 Abs. 3 § 15 Abs. 3 § 17 Abs. 1 § 53a ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 2400/96

Umfang der Behandlungspflege und Begriff der aktivierenden Pflege in der Pflegeversicherung, Zubereiten von Diätkost, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Verfassungsmäßigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1997 - Aktenzeichen L 4 P 1556/97

DRsp Nr. 2006/23829

Umfang der Behandlungspflege und Begriff der aktivierenden Pflege in der Pflegeversicherung, Zubereiten von Diätkost, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung, Verfassungsmäßigkeit

1. Nicht zu den nach § 14 Abs 4 SGB XI berücksichtigungsfähigen Hilfeleistungen gehören Leistungen der Behandlungspflege oder ärztliche Leistungen (hier: Spritzen von Blutgerinnungsfaktor, Untersuchung auf Blutergüsse, Fußgymnastik). 2. Allgemeine Maßnahmen zur Vorbeugung von Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit sowie solche einer gesunden Lebensführung (hier: Bewegungstraining für Hämophile, Venentraining, Gymnastik) sind nicht als Maßnahmen aktivierender Pflege berücksichtigungsfähig, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtung stehen. 3. Das Zubereiten von Diätkost gehört zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Das mundgerechte Zubereiten der Nahrung umfasst nur Handlungen, die erforderlich sind, um eine in üblicher Weise aufgetischte Speise so zu verändern, so daß der Pflegebedürftige sie zu sich nehmen kann. 4. Keine Hilfeleistung iS von § 14 Abs 3 SGB XI ist eine reine Aufforderung. 5. Die vertretene Auslegung ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; PflRL Nr. 4.1.1; SGB XI § 14 Abs. 1 § 14 Abs. 3 § 14 Abs. 4 Nr. 2 § 15 Abs. 3 § 15 Abs. 3 § 17 Abs. 1 § 53a ;