OLG Stuttgart - Urteil vom 26.01.2017
11 U 4/16
Normen:
BGB 280; BGB 398; BGB 426 Abs. 1; VVG 86 Abs. 1; MediationsG 2 Abs. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 842
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 342/15

Umfang der Beratungspflicht des Anwaltsmediators bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 11 U 4/16

DRsp Nr. 2017/2545

Umfang der Beratungspflicht des Anwaltsmediators bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen

Die Beratungspflicht des Anwaltsmediators erstreckt sich bei gewünschter einvernehmlicher Regelung der Scheidungsfolgen auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Zur Haftung des Anwaltsmediators neben einem Terminsanwalt, der im Termin den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausschließt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.07.2016, Az. 2 O 342/15, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.047,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 26 % und die Beklagte 74 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 43.316,05 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB 280; BGB 398; BGB 426 Abs. 1; VVG 86 Abs. 1;