Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Juni 2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Parteien bieten im Internet gewerblich Produkte der Schwimmbadtechnik an. Im Rahmen eines Angebots belehrte der Beklagte am 15. April 2007 im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung wie folgt:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
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