OLG Hamm - Urteil vom 05.11.2009
4 U 121/09
Normen:
SGB I § 14; SGB I § 15; SGB III § 133 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 015 O 544/08

Umfang der Beratungspflichten der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eins Lohnsteuerklassenwechsels

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 4 U 121/09

DRsp Nr. 2009/27078

Umfang der Beratungspflichten der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eins Lohnsteuerklassenwechsels

Die besonderen Beratungspflichten der Bundesagentur für Arbeit, die das Bundessozialgericht 2004 im Zusammenhang mit der Bewilligung von Arbeitslosengeld entwickelt hat, greifen nur im Rahmen eines Lohnsteuerklassenwechsels und nicht bei einer bloßen Steuerklassenänderung (hier auf Grund des Todes der Ehefrau des Arbeitslosengeldempfängers).

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Juni 2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

SGB I § 14; SGB I § 15; SGB III § 133 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien bieten im Internet gewerblich Produkte der Schwimmbadtechnik an. Im Rahmen eines Angebots belehrte der Beklagte am 15. April 2007 im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung wie folgt:

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."