BGH - Beschluß vom 12.02.2008
VIII ZB 3/07
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 594
MDR 2008, 578
NJW-RR 2008, 1418
VersR 2008, 641
WM 2008, 892
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 W 109/06
LG Düsseldorf, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 216/05

Umfang der Berücksichtigung von Vergütungsansprüchen des Handelsvertreters; Rechtsweg für die Klage eines Handelsvertreters; Ermittlung der während der letzten sechs Monate bezogenen durchschnittlichen Vergütung

BGH, Beschluß vom 12.02.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 3/07

DRsp Nr. 2008/5171

Umfang der Berücksichtigung von Vergütungsansprüchen des Handelsvertreters; Rechtsweg für die Klage eines Handelsvertreters; Ermittlung der während der letzten sechs Monate bezogenen durchschnittlichen Vergütung

»Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung sind alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte war für die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar bis zum 23. November 2002 als Handelsvertreter tätig. In den letzten sechs Monaten seiner Tätigkeit erwirtschaftete der Beklagte Provisionen in Höhe von 8.020,87 EUR. Die Klägerin zahlte in diesem Zeitraum an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 4.946,76 EUR. Die Differenz verrechnete sie in Höhe von 156,77 EUR mit Telefonkosten sowie einem Versicherungsbetrag für ein Notebook und im Übrigen mit Provisionsvorschüssen. Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung von weiteren Provisionsvorschüssen verlangt. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und geltend gemacht, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei.