OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2006
I-16 W 109/06
Normen:
HGB § 92a ; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 216/05

Begriff der bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG: Keine Berücksichtigung verrechneter Provisionsvorschüsse bei der Bezugsgrenze

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen I-16 W 109/06

DRsp Nr. 2008/10472

Begriff der bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG : Keine Berücksichtigung verrechneter Provisionsvorschüsse bei der Bezugsgrenze

Bei Ermittlung der Bezugsgrenze nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG dürfen mit der verdienten Provision verrechnete darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse nicht in Abzug gebracht werden. Die bezogene Vergütung im Sinne der Vorschrift ist die im maßgeblichen Zeitraum verdiente Bruttoprovision, nicht der tatsächliche Auszahlungsbetrag.

Normenkette:

HGB § 92a ; ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin befasst sich mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art. sowie deren Vermittlung. Der Beklagte war für sie in der Zeit vom 1. Januar bis 23. November 2003 als Handelsvertreter tätig.