LAG Hamm - Beschluss vom 03.08.2018
8 Ta 653/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 Abs. 15.1; ZPO § 278 Abs. 6 S.2; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 49; RVG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 490/16

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich

LAG Hamm, Beschluss vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 8 Ta 653/17

DRsp Nr. 2018/14416

Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich

Hat das Arbeitsgericht für einen Mehrvergleich - ausdrücklich oder konkludent - Prozesskostenhilfe bewilligt, umfasst der Bewilligungsbeschluss im Regelfall sämtliche in diesem Zusammenhang nach Maßgabe des RVG ausgelösten Gebühren der beigeordneten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 248/16 und LAG Baden Württemberg, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 Ta 118/15).

Tenor

Auf die Beschwerde der der Klägerin beigeordneten Rechtsanwälte wird die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts Münster zum dortigen Verfahren 2 Ca 490/16 dahin abgeändert, dass die an diese im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf insgesamt 1.465,57 EURO (weitere 89,25 EURO) festgesetzt wird.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 Abs. 15.1; ZPO § 278 Abs. 6 S.2; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 49; RVG § 55 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrem Rechtsbehelf vom 7. November 2017 gegen die Festsetzung der nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe an sie aus der Landeskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung (§§ 55, 56 RVG).

I.