BAG - Urteil vom 11.12.2012
9 AZR 136/11
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 1; TVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 61
BB 2013, 628
EzA-SD 2013, 14
NZA 2013, 1448
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 33/10
ArbG Freiburg, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 358/09

Umfang der Bezugnahme im Arbeitsvertrag zwischen einer Kindergarten-Angestellten und der betreibenden Kirchengemeinde

BAG, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 136/11

DRsp Nr. 2013/4260

Umfang der Bezugnahme im Arbeitsvertrag zwischen einer Kindergarten-Angestellten und der betreibenden Kirchengemeinde

Orientierungssatz: Werden in einem mit einer katholischen Kirchengemeinde geschlossenen Formulararbeitsvertrag der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Vergütungstarifvertrag sowie die jeweiligen Änderungen hierzu zu Bestandteilen des Vertrags erklärt, folgt aus dieser Bezugnahmevereinbarung nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Geltung des TV ATZ.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 16. September 2010 - 11 Sa 33/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000) § 1; TVG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

Die Klägerin wurde am 28. Juli 1953 geboren. Die beklagte Kirchengemeinde betreibt einen Kindergarten, in dem die Klägerin seit dem 1. Januar 1973 als Kindergärtnerin beschäftigt ist. Ihr Bruttomonatsverdienst betrug zuletzt 2.879,94 Euro. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 9. Juni 1973 heißt es ua.:

"§ 2 Rechtliche Natur der Anstellung