LAG Hamm - Beschluss vom 12.06.2018
2 Ta 667/17
Normen:
a ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17 a;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 672
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 05.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 430/17

Umfang der Bindungswirkung einer unanfechtbar gewordenen Rechtswegverweisung

LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 2 Ta 667/17

DRsp Nr. 2018/9076

Umfang der Bindungswirkung einer unanfechtbar gewordenen Rechtswegverweisung

1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist für jeden Klageantrag, mit dem ein neuer prozessualer Streitgegenstand geltend gemacht wird, gesondert zu prüfen.2. Bei Verweisung des Rechtsstreits wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ist das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, auch für Änderungen der Klageanträge, die nach § 264 Abs. 2 ZPO keine Klageänderungen sind, an den Verweisungsbeschluss gebunden. Klageerweiterungen bzw. Einschränkungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO geben daher keine Veranlassung, die Zulässigkeit des Rechtsweges erneut zu prüfen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.12.2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 05.12.2017 - 3 Ca 340/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8149,33 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

a ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17 a;

Gründe

I.

Die Parteien streiten Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die vom Kläger im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche, einen Zahlungsanspruch sowie die im Wege der Widerklage von den Beklagten erhobene negative Feststellungsklage.

1. 2.