LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.08.2018
10 Sa 1549/17
Normen:
SokaSiG § 7; SokaSiG § 12; AEntG § 14; AEntG § 8 Abs. 1; AEntG § 4 Nr. 1; AEntG § 6 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2014/16

Umfang der Bürgenhaftung bei sogenannten NachunternehmerkettenMaßgebliches Urlaubsrecht bei der Inanspruchnahme eines slowenischen Unternehmens

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1549/17

DRsp Nr. 2019/1389

Umfang der Bürgenhaftung bei sogenannten "Nachunternehmerketten" Maßgebliches Urlaubsrecht bei der Inanspruchnahme eines slowenischen Unternehmens

1. § 14 AEntG i.V.m. § 12 SokaSiG erfasst auch die Bürgenhaftung bei sog. „Nachunternehmerketten“.2. Das Günstigkeitsprinzip steht der Inanspruchnahme von slowenischen Unternehmen nach § 8 Abs. 1 AEntG nicht entgegen. Denn das deutsche Urlaubsrecht in der Baubranche ist günstiger als das slowenische Urlaubsrecht.3. Zur Frage, wann die ULAK im Wege einer Schätzung von einer Verteilung ausgehen darf, dass mindestens zu 50 % Fachkräfte, die nach der Lohngruppe 2 im Baugewerbe zu vergüten sind, eingesetzt waren (hier bejaht bei Rohbau- und Hochbauarbeiten).4. Der Kläger muss keine Anschlussberufung erklären, wenn er die Klageforderung teilweise für erledigt erklären will.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. September 2017 - 4 Ca 2014/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Hauptsache teilweise in Höhe von 1.839,57 Euro erledigt hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 7; SokaSiG § 12; AEntG § 14; AEntG § 8 Abs. 1; AEntG § 4 Nr. 1; AEntG § 6 Abs. 2; ZPO § 286; ZPO § 287 Abs. 2; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 524;

Tatbestand:

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