LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.09.2017
10 Sa 580/17
Normen:
AEntG a.F. §§ 7 SokaSiG, 1a und 1; VTV § 18; VTV § 22; VTV § 24; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1990/10

Umfang der Bürgenhaftung nach dem AEntGVerfassungsmäßigkeit des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 580/17

DRsp Nr. 2018/6069

Umfang der Bürgenhaftung nach dem AEntG Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Orientierungssätze: Die Berufung des Klägers war zum Teil erfolgreich. Es handelt sich um einen Anwendungsfall einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO im Falle der Bürgenhaftung nach dem AEntG. Dabei ist der gesamte Akteninhalt und insbesondere die bisherige Beweisaufnahme ausgewertet worden. Das SokaSiG wurde dabei als wirksam angesehen. Auch der Verzugszinsanspruch wurde der ULAK zuerkannt.

Steht fest, dass ein vom Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragte anderer Unternehmer zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmer beschäftigt hat und macht der ULAK gegen den Unternehmer als Bürgen Beitragsansprüche geltend, so darf die dem Grunde nach gerechtfertigte Klage nicht mangels Feststellungen zur Höhe abgewiesen werden. Vielmehr müssen die Tatsacheninstanzen entweder zur Höhe der Urlaubskassenbeiträge Feststellungen treffen oder diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2017 - 3 Ca 1990/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: