LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.04.2005
5 Ta 88/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2156/04

Umfang der Darlegungen zur Abwendung von Ratenzahlungen bei Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen 5 Ta 88/05

DRsp Nr. 2005/11953

Umfang der Darlegungen zur Abwendung von Ratenzahlungen bei Prozesskostenhilfe

1. Der Antragsteller hat von ihm behauptete weitere Absetzungsbeträge im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO im Einzelnen, das heißt Monat für Monat, und orientiert an den einzelnen Ziffern des § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO darzulegen. 2. Hat sich die Vermögens- und Einkommenssituation der Partei aufgrund des gerichtlichen Vergleiches ganz wesentlich verbessert, ist er auch in der Lage, die festgesetzten monatlichen Raten zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

I.

Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzte das Arbeitsgericht im Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - vom Kläger zu zahlende Monatsraten in Höhe von jeweils 75,- EUR fest. Der Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - wurde nicht förmlich zugestellt. Am 16.03.2005 legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 16.03.2005 sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - enthaltene Zahlungsanordnung ein.

Zur Begründung macht er geltend, dass zur Miete in Höhe von 200,- EUR sowie Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 291,- EUR zudem Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 150,08 EUR kämen. Somit liege das Einkommen des Klägers im ratenfreien Bereich. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.03.2005 (Bl. 33 ff. d. A. nebst Anlagen) verwiesen.