I.
Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzte das Arbeitsgericht im Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - vom Kläger zu zahlende Monatsraten in Höhe von jeweils 75,- EUR fest. Der Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - wurde nicht förmlich zugestellt. Am 16.03.2005 legte der Kläger mit dem Schriftsatz vom 16.03.2005 sofortige Beschwerde gegen die im Beschluss vom 16.02.2005 - 8 Ca 2156/04 - enthaltene Zahlungsanordnung ein.
Zur Begründung macht er geltend, dass zur Miete in Höhe von 200,- EUR sowie Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 291,- EUR zudem Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 150,08 EUR kämen. Somit liege das Einkommen des Klägers im ratenfreien Bereich. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 16.03.2005 (Bl. 33 ff. d. A. nebst Anlagen) verwiesen.
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