BAG - Urteil vom 27.04.2021
2 AZR 357/20
Normen:
KSchG § 2; KSchG § 4 S. 2; KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; BGB § 626; Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (im Folgenden AVR) § 30 Abs. 3; Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (im Folgenden AVR) § 31; Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind (im Folgenden AVR) § 32; Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 01.01.2019 (ABl. EKD S. 2; im Folgenden MVG-EKD) § 4 Abs. 2 S. 2; im Folgenden MVG-EKD) § 38 Abs. 1; im Folgenden MVG-EKD) § 38 Abs. 3; im Folgenden MVG-EKD) § 44 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 19
AuR 2021, 433
EzA BGB 2002 _ 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 51
EzA BGB 2002 _ 626 Unk_ndbarkeit Nr. 31
EzA-SD 2021, 8
NZA 2021, 1252
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 53/20
ArbG Rostock, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 751/19

Umfang der Darlegungslast des Arbeitgebers für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen GründenDarlegungslast des Arbeitgebers bezüglich nicht gegebener anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten im Prozess um eine außerordentliche betriebsbedingte KündigungAußerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers mit sozialer AuslauffristAnhörung der Mitarbeitervertretung vor einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist

BAG, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 2 AZR 357/20

DRsp Nr. 2021/10599

Umfang der Darlegungslast des Arbeitgebers für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich nicht gegebener anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten im Prozess um eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers mit sozialer Auslauffrist Anhörung der Mitarbeitervertretung vor einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist

Orientierungssätze: 1. Zur Darlegung eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen hat der Arbeitgeber - neben der ordentlichen Unkündbarkeit des Arbeitnehmers - nicht nur darzutun, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist (Rn. 21).