LAG Nürnberg - Urteil vom 09.12.2014
6 Sa 391/13
Normen:
TVöD Anlage D;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 263/12

Umfang der Geltung der Sonderregelungen für Lehrkräfte nach dem TVöD

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 391/13

DRsp Nr. 2017/3495

Umfang der Geltung der Sonderregelungen für Lehrkräfte nach dem TVöD

1. Die Sonderregelungen für Lehrkräfte gelten nur für solche Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden Schulen oder berufsbildenden Schulen eingesetzt werden. Förderschulen für Kinder und Jugendliche mit Einschränkungen und Schulvorbereitende Einrichtungen sind keine allgemeinbildenden Schulen im Sinne dieser Bestimmungen. 2. Auch wenn der Unterricht mit Stundenplänen und in Unterrichtsstunden abgehalten wird, handelt es sich bei heilpädagogischen Förderlehrern in Schulvorbereitenden Einrichtungen, in denen Kleingruppen von Kindern zur Schulfähigkeit hingeführt werden sollen, nicht um "Lehrkräfte" im Sinne der Protokollnotiz zu § 1 Nr. 1 Anlage D TVöD -V, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten "im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt".

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 29.01.2013, Az. 5 Ca 263/12, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD Anlage D;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Leistung von Dienst in den gesetzlichen Schulferien sowie um tarifliche Entlohnung.