OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.03.2023
13 U 195/21
Normen:
§ 106 Abs 3 SGB VII;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 156/20

Umfang der Haftung bei Verletzung eines mit dem Einscannen zu ladender Ware befassten Mitarbeiters durch einen auswärtigen Lkw-FahrerBegriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VII

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 13 U 195/21

DRsp Nr. 2023/10085

Umfang der Haftung bei Verletzung eines mit dem Einscannen zu ladender Ware befassten Mitarbeiters durch einen auswärtigen Lkw-Fahrer Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VII

Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 S. 3 SGB VII ist gegeben, wenn durch Unachtsamkeit eines auswärtigen Lkw-Fahrers beim Be- und Entladevorgang ein Mitarbeiter des beladenen Unternehmens verletzt wird, der zwar nicht am eigentlichen Be- oder Entladevorgang beteiligt war, sondern die zu verladende Ware lediglich gescannt hat.

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 12.5.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

§ 106 Abs 3 SGB VII;

Gründe

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfung ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.