LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.06.2016
6 Sa 156/15
Normen:
GKG § 66; ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 22/11

Umfang der Haftung für die Gerichtskosten bei teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 156/15

DRsp Nr. 2016/13277

Umfang der Haftung für die Gerichtskosten bei teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Wurde nur teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt, so haftet die arme Partei im Falle des vollständigen Unterliegens im Hauptsacheverfahren nach der Verhältnismethode für die Gerichtskosten. Die Haftung umfasst den Prozentsatz des Gesamtstreitwerts, für den keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.12.2014 - AZ.: 3 Ca 22/11 lev - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 66; ZPO § 114; ZPO § 115;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer der Klägerin zustehenden Hinterbliebenenversorgung.

Die am 03.10.1954 geborene Klägerin ist die Witwe des am 03.05.1945 geborenen und am 02.05.1985 verstorbenen W. N.. Dieser war - abgesehen von einer sechsmonatigen Unterbrechung - seit dem 01.08.1969 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin erhält eine monatliche Hinterbliebenenrente, die sich aus einer Grundrente, einer Firmenrente und einer Firmenrente aus Zurechnungszeiten zusammensetzt.

1. 2.