BGH - Urteil vom 27.06.2002
III ZR 234/01
Normen:
BGB § 839 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1866
BGHZ 151, 198
DVBl 2002, 1407
MDR 2002, 1311
NJW 2002, 3096
NJW 2002, 3096
NZV 2002, 455
VRS 103, 253
VersR 2003, 250
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Umfang der Haftungsprivilegierung; Geltung für Amtshaftungsansprüche

BGH, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen III ZR 234/01

DRsp Nr. 2002/9918

Umfang der Haftungsprivilegierung; Geltung für Amtshaftungsansprüche

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.«

Normenkette:

BGB § 839 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 ;

Tatbestand:

Die klagende Bundesrepublik Deutschland hatte der G. GmbH Reinigungsarbeiten auf dem Luftwaffenstandort Köln-Wahn übertragen. Am 4. Januar 1998 erlitt eine bei der beklagten Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversicherte Mitarbeiterin jener Firma einen Unfall, als sie im Sanitätszentrum des Standorts Müll entsorgte. Sie verletzte sich an einer Infusionsnadel, die vorschriftswidrig ungesichert in einem Müllsack abgelegt worden war und diesen durchstoßen hatte. Die Beklagte erbrachte Behandlungskosten in Höhe von 3.587,27 DM, die ihr die Klägerin zunächst erstattete.

Die Klägerin macht nunmehr geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein, da der Unfall der Regelung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 unterlegen habe. Sie nimmt daher die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.