BAG - Urteil vom 12.08.2010
2 AZR 945/08
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2; BetrVG § 102;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 69
DB 2011, 597
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 1594/07
ArbG Berlin, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 21541/06

Umfang der Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat bei Änderungskündigung; Soziale Rechtfertigung der mit Änderung des Arbeitsorts verbundenen Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 945/08

DRsp Nr. 2011/1854

Umfang der Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat bei Änderungskündigung; Soziale Rechtfertigung der mit Änderung des Arbeitsorts verbundenen Änderungskündigung

Orientierungssätze: 1. Bei einer Änderungskündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen. Dabei muss er nur die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Das gilt auch für das Erfordernis einer sozialen Auswahl. 2. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrunds darauf beschränkt hat, dem Arbeitnehmer lediglich solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. In Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes muss sich die angetragene Vertragsanpassung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken.