Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt des Beginns der Zahlungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Beklagten als Insolvenzsicherer für das Betriebsrentenversprechen, dass dem Kläger durch seine ehemalige Arbeitgeberin erteilt worden ist.
Der Kläger ist am 1951 geboren. Er war vom 02.11.1970 bis zum 30.06.2000 bei der Ford Werke AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging zunächst zum 01.07.2000 auf die Visteon Deutschland GmbH durch Betriebsübergang über. Zum 01.05.2007 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die t G GmbH über. Über das Vermögen dieser letzten Arbeitgeberin wurde am 01.03.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
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