Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.03.2017 - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über das Ausmaß der Kürzungsbefugnis der Beklagten hinsichtlich einer (tariflichen) Sonderleistung bei Arbeitsunfähigkeit.
Die Klägerin ist seit dem 10.04.1990 bei der tarifgebundenen Beklagten als Verlagsangestellte, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.817,39 Euro, beschäftigt. Gemäß Ziffer II.6. des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 15 d. A) gelten für die Arbeitsbedingungen die jeweiligen Tarifverträge VDZ/NRW sowie evtl. Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen der Arbeitsstätte.
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