BAG - Beschluss vom 14.01.2014
1 ABR 49/12
Normen:
BetrVG § 94 Abs. 2; BetrVG § 92 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 1; BetrVG § 95 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 94 Nr. 10
AuR 2014, 288
BB 2014, 1460
BetrVG 1972 § 94 Nr. 10
DB 2014, 1382
EzA-SD 2014, 13
NZA-RR 2014, 356
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 2/12
ArbG Essen, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 62/11

Umfang der Mitbestimmung bei der Ausgestaltung des BeurteilungswesensUmfang der gerichtlichen Kontrolle

BAG, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 49/12

DRsp Nr. 2014/8655

Umfang der Mitbestimmung bei der Ausgestaltung des Beurteilungswesens Umfang der gerichtlichen Kontrolle

Orientierungssätze: 1. Das in § 94 Abs. 2 BetrVG normierte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze umfasst nicht nur die Einführung und Festlegung der materiellen Beurteilungsmerkmale, sondern auch die Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens. Die Einigungsstelle kann daher festlegen, dass eine Personalbeurteilung auf der Grundlage einer vom Arbeitgeber anzufertigenden Aufgabenbeschreibung erfolgen muss. 2. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt. Die gerichtliche Beurteilung bezieht sich allein auf die getroffene Regelung als solche. Dagegen ist ohne Bedeutung, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffen, ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2012 - 5 TaBV 2/12 - aufgehoben.