BAG - Urteil vom 09.07.2013
1 AZR 275/12
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 10;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung Nr. 64
ArbRB 2013, 368
AuR 2013, 506
BB 2013, 2803
DB 2013, 2868
EzA-SD 2013, 15
NZA 2013, 1438
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 168/11
ArbG Ludwigshafen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 596/10
ArbG Ludwigshafen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 476/10
ArbG Ludwigshafen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 590/10
ArbG Ludwigshafen, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 270/10

Umfang der Mitbestimmung hinsichtlich der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Schichtarbeit und Zahlung einer außertariflichen Zulage

BAG, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 275/12

DRsp Nr. 2013/22626

Umfang der Mitbestimmung hinsichtlich der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über die Einführung von Schichtarbeit und Zahlung einer außertariflichen Zulage

Orientierungssatz: Wird durch Betriebsvereinbarung Schichtarbeit eingeführt und als Ausgleich hierfür die Zahlung einer außertariflichen Zulage vereinbart, kann dies in der Regel nur so verstanden werden, dass die vom Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erfassten Arbeitnehmer die Zulage solange beanspruchen können, wie sie nach deren Maßgabe Schichtarbeit zu leisten haben. Das hat zur Folge, dass sich im Falle einer Kündigung der Betriebsvereinbarung die Nachwirkung der nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erzwingbaren Schichtplanregelung auch auf die teilmitbestimmte Zulagenregelung erstreckt.

1. Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2012 - 5 Sa 168/11 - aufgehoben.

2. Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 27. Januar 2011 - 5 Ca 270/10, 5 Ca 476/10, 5 Ca 590/10 - und - 5 Ca 596/10 - werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufungen und der Revisionen hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer außertariflichen Zulage.