LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.08.2020
16 TaBVGa 75/20
Normen:
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BVGa 192/20

Umfang der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der BetriebsratswahlVerpflichtung zur Herausgabe der Postadressen der Mitarbeiter an den Wahlvorstand

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 75/20

DRsp Nr. 2022/13736

Umfang der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Betriebsratswahl Verpflichtung zur Herausgabe der Postadressen der Mitarbeiter an den Wahlvorstand

Der Arbeitgeber ist zur Herausgabe der Postadressen solcher Mitarbeiter des Unternehmens an den Wahlvorstand verpflichtet, die regelmäßig außerhalb des Betriebes eingesetzt werden und damit zum Zeitpunkt der Wahl zum Betriebsrat voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 – 12 BVGa 192/20 – teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, an den Antragsteller die postalischen Adressen aller bei ihr in A und B beschäftigten Arbeitnehmer herauszugeben.

Normenkette:

§ 24 Wahlordnung BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Herausgabe der Postadressen der Mitarbeiter an den Wahlvorstand.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 271-277 der Akte) Bezug genommen.