Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 – 12 BVGa 192/20 – teilweise abgeändert:
Der Beteiligten zu 2 wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, an den Antragsteller die postalischen Adressen aller bei ihr in A und B beschäftigten Arbeitnehmer herauszugeben.
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Herausgabe der Postadressen der Mitarbeiter an den Wahlvorstand.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 271-277 der Akte) Bezug genommen.
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