OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2008
I-24 U 165/07
Normen:
BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 831; HeimG § 3;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 276/07

Umfang der Obhutspflicht des Betreibers eines Pflegeheim gegenüber einer nicht mehr standsicheren Bewohnerinnen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen I-24 U 165/07

DRsp Nr. 2009/13633

Umfang der Obhutspflicht des Betreibers eines Pflegeheim gegenüber einer nicht mehr standsicheren Bewohnerinnen

1. Die Obhutspflicht eines Pflegeheimbetreibers, deren Verletzung grundsätzlich der Geschädigte zu beweisen hat, ist auf die Maßnahmen, die in Pflegeheimen mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, begrenzt. 2. In einer Gefahrensituation ist die Obhutspflicht gesteigert mit der Folge, dass dem Pflichtigen im Schadensfall der Entlastungsbeweis obliegt (hier bejaht für Sturz einer nicht mehr standsicheren Heimbewohnerin).

Tenor:

Auf die Berufung Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 12. Juli 2007 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.145,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Juni 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; BGB § 831; HeimG § 3;

Gründe:

A.