BAG - Urteil vom 12.08.2010
2 AZR 104/09
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 15/08
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 28/08
ArbG Rostock, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2243/06

Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Information des Betriebsrats bei Änderungskündigung; Präzisierung des prozessualen Vorbringens

BAG, Urteil vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 104/09

DRsp Nr. 2011/1002

Umfang der Pflicht des Arbeitgebers zur Information des Betriebsrats bei Änderungskündigung; Präzisierung des prozessualen Vorbringens

1. Bei einer Änderungskündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen. Dabei ist die Mitteilung der Kündigungsgründe nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG "subjektiv determiniert". Der Arbeitgeber muss nur die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Teilt der Arbeitgeber objektiv kündigungsrechtlich erhebliche Tatsachen dem Betriebsrat deshalb nicht mit, weil er darauf die Kündigung nicht oder zunächst nicht stützen will, ist die Anhörung ordnungsgemäß erfolgt. 2. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gehört zur ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats grundsätzlich die Mitteilung des Arbeitgebers zu seinen Sozialauswahlüberlegungen. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Auswahl nach sozialen Kriterien, hat er die in seine Auswahl einbezogenen Arbeitnehmer, deren Sozialdaten, die Auswahlkriterien und seinen Bewertungsmaßstab anzugeben.