Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2016 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.
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