LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.01.2017
3 Ta 391/16
Normen:
§ 120a ZPO; § 124 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1060/14

Umfang der Prozessvollmacht im arbeitsgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 3 Ta 391/16

DRsp Nr. 2022/12399

Umfang der Prozessvollmacht im arbeitsgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren

BAG 8 AZB 16/16 und 8 AZB 23/16 wird gefolgt:§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Nachprüfungsverfahren wegen unterbliebener sofortiger Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse voraussetzt, dass die Partei die unverzügliche Mitteilung "absichtlich" oder aus "grober Nachlässigkeit" unterlassen hat.Hat die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren eine Prozessvollmacht erteilt, so erstreckt sich diese auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, welches seinerseits zum Rechtszug i. S. d. § 172 Abs. 1 ZPO gehört.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Juli 2016 - 1 Ca 1060/14 - aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 120a ZPO; § 124 ZPO;

Gründe

Im Beschwerdeverfahren wendet sich die frühere Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) gegen die Aufhebung der zunächst bewilligten Prozesskostenhilfe.