BAG - Beschluss vom 17.08.2010
9 ABR 83/09
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2010, 398
BAG-Pressemitteilung Nr. 60/10
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 113/08

Umfang der Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von Führungsstellen

BAG, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 ABR 83/09

DRsp Nr. 2010/15187

Umfang der Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von Führungsstellen

1. Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bestehen nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer. 2. Wirkt sich eine Maßnahme in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, besteht kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung.

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 4;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann zB der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.