LAG Köln - Beschluss vom 08.04.2009
8 TaBV 113/08
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
LAGE § 95 SGB IX Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 100/08

Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion

LAG Köln, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 8 TaBV 113/08

DRsp Nr. 2009/11329

Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion

1. Das in § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX normierte Unterrichtungs- und Anhörungsrecht steht der Schwerbehindertenvertretung nur dann zu, wenn ein einzelner Schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch oder das Kollektiv der schwerbehinderten Menschen betroffen ist. 2. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass entweder die spezifischen Belange der Gruppe der schwerbehinderten Menschen oder die eines einzelnen schwerbehinderten Menschen "berührt" werden. 3. Dies ist nicht der Fall wenn es - ohne dass schwerbehinderte Menschen als Bewerber zu berücksichtigen sind - um die Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion geht, der nachgeordnet auch schwerbehinderte Menschen zugeordnet sind.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

I. Die Beteiligten streiten um die Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 1) als Vertrauensmann der Schwerbehinderten bei der Besetzung von Stellen mit Personalleitungsfunktion nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

Der Beteiligte zu 1) nimmt in Anspruch, dass er vor Durchführung der Besetzung einer derartigen Stelle vom Beteiligten zu 2) hierüber umfassend zu unterrichten und vor der zu treffenden Entscheidung anzuhören ist.